An der Begehung wurde vereinbart, dass der Beschwerdeführer 2 den damals auf der Parzelle Nr. B.________ neu erstellten Mistplatz mit Betonbodenplatte entfernen und das Waldterrain in den ursprünglichen Zustand stellen werde. Weitere bestehende Kleinbauten und Lagerflächen würden weiterhin 1/23 BVD 110/2022/21 toleriert, wobei der Waldrand nicht noch weiter ins Waldesinnere für solche Zwecke genutzt werden dürfe.1