1. Am 12. Juni 2013 führte die Gemeinde Oberlangenegg u.a. mit den Beschwerdeführern 1 und 2 eine Begehung der Parzellen Oberlangenegg Grundbuchblatt Nrn. A.________ und B.________ durch. Die Parzelle Nr. A.________, auf der sich ein Wohn- und Geschäftshaus (Nr. H.________) und ein Stall (Nr. I.________) befinden, gehörte damals dem Beschwerdeführer 2. Die benachbarte, mit Wald bewachsene Parzelle Nr. B.________ befindet sich im Eigentum der Gemeinde Unterlangenegg, die an der Begehung ebenfalls vertreten war. An der Begehung wurde vereinbart, dass der Beschwerdeführer 2 den damals auf der Parzelle Nr. B.____