2. Die Verfahrenskosten von CHF 2450.– werden den Beschwerdeführenden zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Die Gemeinde Köniz hat den Beschwerdeführenden Parteikosten im Betrag von CHF 920.90 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen. 4. Die Beschwerdeführenden haben dem Beschwerdegegner die Parteikosten im Betrag von CHF 6660.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten Betrag. IV. Eröffnung