Die Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdeführenden im Umfang von CHF 7367.20 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Demnach hat die Gemeinde den Beschwerdeführenden einen Parteikostenersatz von 1/8 zu leisten, ausmachend CHF 920.90. Auch die Kostennote des Rechtsvertreters des Beschwerdegegners gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Beschwerdeführenden haben somit dem Beschwerdegegner die Parteikosten von CHF 6660.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen.