Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden. Die Heilung der Gehörsverletzung (Nichtzustellen der Protokollauszüge der BPK vom 6. Mai 2021 und vom 9. September 2021) im vorliegenden Verfahren ist als besonderer Umstand im Sinne von Art. 108 Abs. 1 VRPG zu berücksichtigen.54 Es rechtfertigt sich, dafür 1/8 der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 350.– auszuscheiden. Da die Gemeinde nicht in ihren Vermögensinteressen betroffen ist, können ihr keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 108 Abs. 2 Satz 2 VPRG). Diesen Anteil der Verfahrenskosten trägt deshalb der Kanton.