b) Das Bauvorhaben wurde von der leistungsfähigen örtlichen Fachstelle geprüft. Die massgeblichen Sachverhaltselemente konnten anhand der zur Verfügung stehenden Akten und der vorhandenen Fotodokumentationen und Visualisierungen genügend überprüft bzw. festgestellt werden. Auf die weiteren Verfahrensanträge der Beschwerdeführenden (Fachbericht OLK, Augenschein vor Ort und Instruktionsverhandlung) konnte deshalb verzichtet werden, da von diesen Beweismitteln keine neuen relevanten Erkenntnisse zu erwarten sind. Diese sogenannte antizipierte Beweiswürdigung verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht.52