g) Zusammenfassend verstösst das Bauvorhaben nicht gegen Vorgaben des Denkmalschutzes, da es das erhaltenswerte Baudenkmal I.________strasse 63 nicht wesentlich beeinträchtigt. Die BPK hat das ursprüngliche Bauvorhaben in Bezug auf den Denkmalschutz geprüft. Die BVD sieht keinen Grund, von der schlüssigen und nachvollziehbaren Beurteilung der BPK abzuweichen. Der Beschwerdegegner hat die von der BPK als störend festgestellten Punkte mit der Projektänderung angepasst. Mit dieser Umsetzung wurde dem Schutz des Baudenkmals Rechnung getragen. Eine erneute Prüfung des Bauvorhabens durch die OLK wie auch der beantragte Augenschein ist für die vorliegende Beurteilung nicht notwendig.