Der Beschwerdegegner nimmt somit grösstmögliche Rücksicht auf das Baudenkmal. Eine wesentliche Beeinträchtigung liegt nicht vor. Die Ansicht der Beschwerdeführenden, dass mit dem Neubau die Sicht auf das erhaltenswerte Wohnhaus samt den im Bauinventar beschriebenen Elementen versperrt wird, trifft nicht zu: Im Objektblatt des Bauinventars wird im Wesentlichen auf das Pultdach, die Veranda und Terrasse samt der inszenierten und begrünten Treppenanlage sowie den terrassierten Garten und Pool verwiesen.