f) Der Neubau kommt westlich des erhaltenswerten Gebäudes zu liegen. Dabei ist die Südwestfassade gleich ausgerichtet wie jene des Baudenkmals. Die gewählte Dreiecksform des Neubaus passt sich der Parzellenform an und stellt keine Beeinträchtigung des erhaltenswerten Gebäudes dar. Bezüglich Materialisierung und Farbwahl orientiert sich der Neubau am erhaltenswerten Gebäude. Indem der Neubau das benachbarte Gebäude nicht überragt, wurde auch die Volumetrie berücksichtigt. Auch die geplante Umgebung und die Terrainanschlüsse sind so ausgestaltet, dass sie nicht störend auf das erhaltenswerte Bauwerk wirken. Der Beschwerdegegner nimmt somit grösstmögliche Rücksicht auf das Baudenkmal.