Indem die BPK jedoch die mit der Projektänderung vorgenommenen Anpassungen (Verzicht auf Retentionsbecken, Brücke und Grillplatz) als eine Beruhigung der Situation und der Umgebung positiv bewertet und die Gesamtkommission die Erteilung der Baubewilligung beantragt hat, hat sich die BPK – wenn auch nur indirekt – mit den denkmalpflegerischen Aspekten befasst. Da die Kritikpunkte der ersten Beurteilung mit der Projektänderung vollumfänglich umgesetzt wurden, erübrigte sich eine erneute explizite Auseinandersetzung. Der Vorwurf der Beschwerdeführenden, es fehle eine Beurteilung der Projektänderung in Bezug auf das erhaltenswerte Gebäude, ist daher unbegründet.