Jedoch soll eine Veränderung auf das Baudenkmal grösstmögliche Rücksicht nehmen und dieses nicht wesentlich beeinträchtigen. Was das im konkreten Fall heisst, hängt vom Schutzbedarf des Baudenkmals und seiner Stellung in der Umgebung einerseits und dem Interesse der Veränderung dieser Umgebung andererseits ab.43 c) Das erhaltenswerte Gebäude I.________strasse 63 wird im Bauinventar des Kantons Bern wie folgt charakterisiert: 43 VGE 2018/202 vom 20. März 2019, E. 2; Aldo Zaugg/PeterLudwig, a.a.O., Art. 10a-f N. 7 mit Hinweisen.