Der Beschwerdegegner führt in seiner Stellungnahme aus, das erhaltenswerte Baudenkmäler sei nicht absolut durch Veränderungen in der Umgebung geschützt. Es müsse immer das Baudenkmal selber geprüft werden. Vorliegend sei dieses gegen Südwest und Südosten ausgerichtet. Der geplante Neubau werde im Westen der bestehenden Baute realisiert und könne schon aufgrund seiner Lage nicht zu einer Beeinträchtigung führen. Dieser übernehme die Ausrichtung des bestehenden Einfamilienhauses. Zudem überrage die geplante Baute das bestehende Gebäude nicht, sie sei gut in den bestehenden Geländeverlauf gesetzt und es seien kaum Terrainveränderungen und/oder Stützmauern nötig.