Die gestellten Beweisanträge werden abgewiesen. Die vorgebrachten Rügen in Bezug auf die Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes sind unbegründet. 5. Denkmalschutz a) Die Beschwerdeführenden rügen eine übermässige Beeinträchtigung des erhaltenswerten Gebäudes. Der Neubau stelle in seiner eigenwilligen Ausgestaltung und seinem Volumen einen krassen Kontrast zum bestehenden erhaltenswerten Wohnhaus dar und lasse dieses sowie dessen architektonische Charakteristik vollkommen in den Hintergrund rücken. Der projektierte 42 Beschwerdebeilagen 11 und 13 sowie Beilagen 25 und 28 zur Stellungnahme der Beschwerdeführenden vom 31. März 2022.