Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Beurteilung der ästhetischen Wirkung eines Bauvorhabens auf das Ortsbild aus öffentlich zugänglichen Perspektiven erfolgt. Dass die Überbauung «F.________» und insbesondere die Terrassenhäuser von öffentlichen Bereichen gut sichtbar wären, wird zu Recht nicht behauptet. Exemplarisch hierfür steht, dass sämtliche von den Beschwerdeführenden im vorliegenden Verfahren eingereichten Fotos nicht öffentlich zugängliche Perspektiven zeigen.42