Für die Beurteilung der guten Gesamtwirkung ist denn auch nicht das angestrebte Ortsbild der Überbauungsordnung als Massstab beizuziehen. Vielmehr erfolgt die Beurteilung des Gesamteindrucks – wie vorliegend erfolgt – aufgrund der Umgebung sowie der prägenden Elemente und Merkmale, welche sich am Hang südwestlich des Neubaus befinden.