Auch der Verweis in der Abstimmungsbotschaft auf Freihalteflächen zeitigt lediglich Wirkung innerhalb des Perimeters der Überbauungsordnung, sofern sich solche Freihalteflächen überhaupt aus dem Überbauungs- und Gestaltungsplan und den Sonderbauvorschriften ergeben. Eine Freihaltefläche ausserhalb der Überbauungsordnung müsste eigentümerverbindlich festgesetzt sein, was sich vorliegend weder aus dem Zonenplan noch aus dem Grundbuch ergibt.