Die Bebauungsstruktur der Überbauung «F.________» findet denn auch im weiteren Hangverlauf in südöstlicher Richtung keine Fortsetzung, sondern hebt sich von den in der Wohnzone liegenden Gebäuden I.________strasse 63, 69, 73 und 75 deutlich ab. Daran ändert auch der projektierte Neubau nichts. Auch der Verweis in der Abstimmungsbotschaft auf Freihalteflächen zeitigt lediglich Wirkung innerhalb des Perimeters der Überbauungsordnung, sofern sich solche Freihalteflächen überhaupt aus dem Überbauungs- und Gestaltungsplan und den Sonderbauvorschriften ergeben.