Beschwerdeführenden aufgezeigte Grünfläche zwischen der Terrassenüberbauung und dem erhaltenswerten Gebäude auf der Parzelle Köniz Grundbuchblatt Nr. G.________ als natürliche und auflockernde Abgrenzung kann nicht abgestellt werden. Eine Abgrenzung ergibt sich vielmehr bereits durch die strukturelle Einheit der Überbauung «F.________» und dem aufsteigenden Fussweg entlang der nördlichen Parzellengrenze Köniz Grundbuchblatt Nr. G.________, welcher optisch den obersten Bereich des Hangs abschliesst. Die Bebauungsstruktur der Überbauung «F.___