Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Dreiecksform entgegen der Einschätzung der Gemeinde einer guten Gesamtwirkung entgegenstehen soll. Das Volumen des geplanten Neubaus hat nach Einschätzung der Gemeinde keinen negativen Einfluss auf die bestehende Situation, es sei gut in den bestehenden Geländeverlauf gesetzt, wodurch nur geringfügigen Terrainveränderungen und Stützmauern notwendig seien. Diese Beurteilung lässt sich aufgrund der eingereichten Visualisierung und den Drohnenbildern nachvollziehen und 32 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 9-10 N. 4a; BVR 2009 S. 329 E. 5.3, BVR 2006 S. 491 E. 6.3.1. 33 VGE 22887 vom 21. August 2007, E. 4.3, mit Hinweisen.