Von einer natürlichen Abgrenzung könne keine Rede sein. Viel mehr führe die Gestaltung des Überbauungsperimeters für sich alleine bereits zu einer deutlichen Abgrenzung von der umliegenden Bebauungsstruktur. Auch ändere die geplante Baute nichts an der übrigen Bebauungsstruktur ausserhalb des Überbauungsperimeters. Der Bestand einer UeO könne nicht zu einem über den Perimeter hinausgehenden Wirkungsbereich führen. Die gestalterischen Vorgaben der UeO würden ausserhalb des Perimeters nicht gelten. Aus der heterogenen Bebauungsstruktur des «F.________» könne deshalb nichts abgeleitet werden.