und klein. Die Stellung der geplanten Baute im Gelände führe zu einer klaren Abgrenzung von der nördlich gelegenen Überbauung, welche mit wuchtigen Gebäudevolumen und geringen Bauabstände deutlich hervortrete. Eine störende Kollision heterogener Baukörper sei nicht ersichtlich. Nicht haltbar sei die Darstellung einer natürlichen Abgrenzung durch die Grünfläche zwischen der Terrassenüberbauung und der erhaltenswerten Bestandesbaute. Bereits heute stehe die nördliche Ecke der erhaltenswerten Bestandesbaute nahe der Grundstückgrenze zum «F.________». Von einer natürlichen Abgrenzung könne keine Rede sein.