Der Beschwerdegegner bringt in seiner Beschwerdeantwort vor, es sei keine negative Wirkung der projektierten Baute auf das Ortsbild ersichtlich. Der moderne Gebäudekörper im hellen Grauton passe bestens in den Hang, der durch die Überbauung «F.________» dominiert werde. Eine Störung der Überbauung «F.________» sei nicht ersichtlich. Diese stehe für sich und habe eine klare Zäsur zu den vorbestehenden Bauten geschaffen. Eine Freihaltefläche sei dem Zonenplan sowie dem GBR nicht zu entnehmen. Die Beschwerdeführenden würden sich mutmasslich auf Freiflächen beziehen, die innerhalb des Perimeters der Überbauungsordnung «F.________» geschaffen worden seien. Die Überbauung «F.______