Dem Stimmvolk habe viel daran gelegen, die besondere Lage und das Landschaftsbild des «F.________» zu schützen, weshalb für die damals unbebauten Parzellen ein Gestaltungsplan und Sonderbauvorschriften ausgearbeitet und 1985 vom Stimmvolk genehmigt worden seien. Mit der Überbauungsordnung sollte ein ganz bestimmtes Ortsbild geschaffen werden und für die Terrassenhäuser seien selbst Geschosshöhen sowie Einsetzpunkte verbindlich vorgeschrieben und geregelt worden. Somit würde die Überbauung «F.________» einer besonderen Gestaltung folgen, welche der für diesen Ortsteil prägenden Landschaft Rechnung trage.