Während sich die Terrassensiedlung durch ihrer hanggerichtete Bauweise und die Abstufung durch mehrere Terrassen förmlich in den Hang integriere, anschmiege und auf eine gewisse Distanz kaum mehr wahrnehmbar sei, störe die geplante Baute das gegenwärtige harmonische Landschaftsbild mit seiner dominanten, überhöhten und weitherum sichtbaren Struktur, was die Visualisierung der geplanten Baute deutlich zeige. Das Bauprojekt trage der besonderen Lage und dem Landschaftsbild des «F.________» – im Gegensatz zur bestehenden gleichnamigen Überbauungsordnung – in keiner Weise Rechnung. Dem Stimmvolk habe viel daran gelegen, die besondere Lage und das Landschaftsbild des «F.___