Für eine umfassende Beurteilung des Ortsbilds müssten auch die Vorschriften der Überbauungsordnung und das damit angestrebte Ortsbild – wenn auch nicht unmittelbar anwendbar – zumindest mittelbar im Zuge einer Gesamtbetrachtung des Ortsbilds mitberücksichtigt werden. Während sich die Terrassensiedlung durch ihrer hanggerichtete Bauweise und die Abstufung durch mehrere Terrassen förmlich in den Hang integriere, anschmiege und auf eine gewisse Distanz kaum mehr wahrnehmbar sei, störe die geplante Baute das gegenwärtige harmonische Landschaftsbild mit seiner dominanten, überhöhten und weitherum sichtbaren Struktur, was die Visualisierung der geplanten Baute deutlich zeige.