Mit dem geplanten Neubau käme es optisch zu einer störenden Kollision heterogener Baukörper. Es sei daher unabdingbar, die Ausgestaltung der Überbauung «F.________» in die gestalterische Beurteilung miteinzubeziehen, was von der Vorinstanz sowie der BPK nicht bzw. ungenügend berücksichtigt worden sei. Für eine umfassende Beurteilung des Ortsbilds müssten auch die Vorschriften der Überbauungsordnung und das damit angestrebte Ortsbild – wenn auch nicht unmittelbar anwendbar – zumindest mittelbar im Zuge einer Gesamtbetrachtung des Ortsbilds mitberücksichtigt werden.