Mit Verweis auf die örtlichen Verhältnisse bringen die Beschwerdeführenden vor, das in der Umgebung bestehende Gestaltungsmerkmal seien die am Hang ausgerichteten rechteckigen Gebäudeformen. Der Neubau mit nur wenigen Metern Abstand sowohl zur Überbauung «F.________» wie auch zum erhaltenswerten Wohnhaus füge sich durch seine eigenwillige, dominante Architektur mit der untypischen Dreiecksform sowie seiner Gebäudehöhe und der Ausrichtung im Hang keinesfalls in seine Umgebung ein. Zudem stelle dieser einen starken Gegensatz sowohl zum angrenzenden erhaltenswerten Wohnhaus wie auch zu der Überbauung «F.______