Gegensatz zur bestehenden homogenen Überbauung schafft, der erheblich stört. Die Vorinstanz habe in ihrer Beurteilung nicht alle ortsbildrelevanten Kriterien berücksichtigt. Insbesondere seien die umliegenden Bauten, deren Architektur, deren Formen und Proportionen sowie der Übergang zu den Nachbargrundstücken kaum in die Beurteilung miteingeflossen. Zudem habe die Vorinstanz die besondere Gestaltung der Überbauung «F.________» in ihrer Beurteilung gänzlich unberücksichtigt. Mit Verweis auf die örtlichen Verhältnisse bringen die Beschwerdeführenden vor, das in der Umgebung bestehende Gestaltungsmerkmal seien die am Hang ausgerichteten rechteckigen Gebäudeformen.