Die Praxis der Gemeinde, wonach die Protokollführerin als 11. Mitglied der BPK zählt, ergibt sich nicht direkt aus dem Reglement, ist aber mit Blick auf die Gemeindeautonomie rechtlich haltbar. Die Vorgabe gemäss Art. 3 Reglement BPK, wonach in der Regel die Hälfte der nicht von Amtes wegen gewählten Mitglieder ihr Tätigkeitsgebiet hauptsächlich ausserhalb der Gemeinde haben muss, ist nach wie vor eingehalten.