Aufgrund der Zusammensetzung der Kommission sind die Anforderungen an eine leistungsfähige örtliche Fachstelle ohne weiteres gegeben. In langjähriger Praxis stellen dann auch die BVD und das Verwaltungsgericht auf die Fachmeinung der BPK ab.14 Beim von den Beschwerdeführenden beigezogenen Entscheid des Verwaltungsgerichts ging es um die Frage, ob die gemeindeeigenen Fachbehörde eine Beurteilung zu einem Gemeindegrundstück abgeben kann oder ob diese befangen ist.15 Daraus können die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten ableiten.