Ortsbildschutzgebiet liegen würde. Vorliegend liegt das Bauvorhaben nicht in einem Ortsbildschutzgebiet, sondern es geht um die Anwendung der allgemeinen Ortsbildschutzbestimmungen. Es erscheint daher ohne weiteres zulässig, dass das Vorhaben der BPK gemäss Art. 1 Bst. e Reglement BPK vorgelegt wurde.