In der Regel muss die Hälfte der nicht von Amtes wegen gewählten Mitglieder ihr Tätigkeitsgebiet hauptsächlich ausserhalb der Gemeinde haben (Art. 3 Abs. 2 Reglement BPK). Der Vorsteher / die Vorsteherin der Direktion Planung und Verkehr, der Bauinspektor / die Bauinspektorin und der Gemeindeplaner / die Gemeindeplanerin sind von Amtes wegen Mitglieder der Kommission, wobei der Bauinspektor / die Bauinspektorin und der Gemeindeplaner / die Gemeindeplanerin nicht stimmberechtigt sind. Der Gemeinderat wählt die übrigen Mitglieder für eine Legislaturperiode gestützt auf die Wahlvorschläge der Direktion Planung und Verkehr (Art. 3 Abs. 3 Reglement BPK). Gemäss Art.