10 Abs. 4 BauG und Art. 22a BewD). Der Beizug der Kantonale Denkmalpflege (KDP) als zuständige kantonale Fachstelle ist obligatorisch bei schützenswerten Baudenkmälern sowie bei erhaltenswerten Baudenkmälern, die Bestandteil einer im Bauinventar aufgenommenen Baugruppe sind. Bei den übrigen erhaltenswerten Baudenkmälern genügt der Einbezug der Gemeinde (vgl. Art. 10c BauG, Art. 22 Abs. 3 BewD).