a) Im Baubewilligungsverfahren hat die Gemeinde Köniz die BPK zur Beurteilung des Bauvorhabens beigezogen. Die Beschwerdeführenden rügen vorab, aus formeller Sicht scheine die BPK nicht für die Beurteilung von Einwänden der Beeinträchtigung des Ortsbildes vorgesehen und erfülle die BPK die Anforderungen an eine «leistungsfähige» und «unabhängige» örtliche Fachstelle» zur Beurteilung des Ortsbildes und des Denkmalschutzes nicht. Bereits deshalb sei eine Begutachtung durch die Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK) unabdingbar.