Gemäss Art. 40 Abs. 3 kommt der BVD als Beschwerdeinstanz die volle Überprüfungsbefugnis zu. Die Gemeinde hat mit ihrer Stellungnahme die Protokollauszüge vom 6. Mai 2021 und vom 9. September 2021 eingereicht, die sich auch in den amtlichen Akten finden.10 Diese wurden den Beschwerdeführenden sodann mit Verfügung vom 9. März 2021 zugestellt, wobei sie Gelegenheit erhielten, sich hierzu zu äussern. Damit haben die Beschwerdeführenden ihre Rechte im Beschwerdeverfahren vollumfänglich wahrnehmen können und konnte die Gehörsverletzung im 6 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1).