Die Gemeinde hat aufgezeigt, dass sie bereits vor der Publikation des Baugesuchs von Amtes wegen die Bau- und Planungskommission der Gemeinde Köniz für eine interne Abklärung zur Frage nach der Wirkung des Neubaus auf das erhaltenswerte Gebäude beigezogen hat. Indem die Gemeinde im Gesamtbauentscheid weder den Beizug der Bau- und Planungskommission bezüglich Denkmalpflege erwähnt noch das Resultat dieser Abklärung wiedergegeben und sich auch nicht mit möglichen Beeinträchtigung des Neubaus auf das erhaltenswerte Gebäude auseinandergesetzt hat, hat sie die Begründungspflicht verletzt.