22 BewD6). Zwar haben die Beschwerdeführenden in ihrer Einsprache zum ursprünglichen Bauprojekt den Denkmalschutz nicht explizit gerügt, jedoch haben sie in den Schlussbemerkungen auf das erhaltenswerte Objekt hingewiesen und ausgeführt, aus architektonischer Sicht trage das geplante Projekt dieser Tatsache kaum Rechnung.7 Die Gemeinde hat aufgezeigt, dass sie bereits vor der Publikation des Baugesuchs von Amtes wegen die Bau- und Planungskommission der Gemeinde Köniz für eine interne Abklärung zur Frage nach der Wirkung des Neubaus auf das erhaltenswerte Gebäude beigezogen hat.