Aus dem Gesamtentscheid kann somit auch entnommen werden, weshalb die Gemeinde das Bauvorhaben als bewilligungsfähig erachtet. Der Entscheid ist somit genügend begründet und gestützt darauf konnten die Beschwerdeführenden den Gesamtentscheid der Gemeinde sachgerecht anfechten. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt somit nicht vor.