Es trifft zwar zu, dass die Gemeinde die Beurteilung ihrer Fachbehörde im angefochtenen Entscheid vollständig wiedergegeben und keine eigene materielle Beurteilung vorgenommen hat (vgl. Ziffer 10.4.6). Indem sie den Ausführungen und dem Antrag auf Abweisung der Einsprache und Erteilung der Baubewilligung folgt und keine weitere Beurteilung vornimmt, hat sie zum Ausdruck gebracht, dass sie sich der Beurteilung der Bau- und Planungskommission bezüglich des Ortsbildschutzes anschliesst. Aus dem Gesamtentscheid kann somit auch entnommen werden, weshalb die Gemeinde das Bauvorhaben als bewilligungsfähig erachtet.