c) Die Beschwerdeführenden erachten den vorinstanzlichen Entscheid in Bezug auf den Ortsbildschutz als ungenügend begründet, da die Vorinstanz darin lediglich den Protokollauszug der örtlichen Bau- und Planungskommission erwähnt hat. Es trifft zwar zu, dass die Gemeinde die Beurteilung ihrer Fachbehörde im angefochtenen Entscheid vollständig wiedergegeben und keine eigene materielle Beurteilung vorgenommen hat (vgl. Ziffer 10.4.6).