Auf Ersuchen der Gemeinde stellte das Rechtsamt den Verfahrensbeteiligten die Protokollauszüge vom 6. Mai 2021 und vom 9. September 2021 zu. Daraufhin rügen die Beschwerdeführenden in ihrer Stellungnahme vom 31. März 2022, auch die fehlende Zustellung der Protokollauszüge stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Daran ändere auch der integrale Verweis der Stellungnahme im angefochtenen Entscheid nichts. Ein solcher pauschaler Verweis auf andere sowie weder beigelegte noch zugestellte Dokumente verletze die Begründungspflicht.