Der Beschwerdegegner hält fest, es liege kein Fall einer ungenügenden Begründung vor. Die Beschwerdeführenden hätten zudem weder eine konkrete Beeinträchtigung des erhaltenswerten Gebäudes noch eine Prüfung der Wirkung des Bauprojekts auf dieses gerügt, weshalb der Denkmalschutz kein Einsprachegrund darstelle.