durch den vorinstanzlichen Gesamtentscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Rechtliches Gehör: Begründung des Entscheids und Zustellung von Aktenstücken a) Die Beschwerdeführenden bringen vor, die Gemeinde habe die Ortsbildthematik im angefochtenen Entscheid ungenügend begründet, indem sie lediglich den Protokollauszug der örtlichen Bau- und Planungskommission erwähnt habe. Zudem befasse sie sich nicht ansatzweise mit der Wirkung des Bauprojekts auf die erhaltenswerte Baute auf derselben Parzelle. Damit verletze sie das rechtliche Gehör.