Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung des Ortsbild- und Denkmalschutzes. Im Wesentlichen bringen sie dabei vor, mit dem vorgesehenen Bauvorhaben entstehe nicht die zusammen mit der Umgebung sowie den prägenden Elementen und Merkmalen des Orts- und Landschaftsbilds geforderte gute Gesamtwirkung. Zudem beeinträchtige der geplante Neubau das bereits auf der Parzelle Köniz Grundbuchblatt Nr. G.________ bestehende und nur wenige Meter davon entfernte erhaltenswerte Baudenkmal übermässig.