4. Subsubeventualiter: Die Gemeinde Köniz sei im Fall der Erteilung der Baubewilligung anzuweisen, vor Umsetzung des Bauvorhabens geeignete Massnahmen zu treffen, namentlich, zur Vermeidung einer Beeinträchtigung des nebenstehenden, erhaltenswerten Gebäudes und zur Erreichung einer guten Gesamtwirkung des Bauvorhabens mit der Umgebung sowie den prägenden Elementen und Merkmalen des Orts- und Landschaftsbildes (z. B. durch Reduktion der Gebäudehöhe, Abgraben des Baugrunds, veränderte Architektur und Dimensionen, veränderte Dachform etc.). – Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST auf den Parteikosten) –