Somit ist keine ständige Praxis der Gemeinde erkennbar, wonach im Wirkungsbereich der ÜO «Quellmatt» unterirdische Bauten, die über eine Baulinie hinausragen, regelmässig bewilligt werden. Die Gemeinde erachtet vielmehr den einzigen bekannten Fall, in dem dies (auf Parzelle Nr. B.________) geschah, als unkorrekt und daher für die Praxis nicht massgebend. Damit sind die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Gleichbehandlung im Unrecht nicht erfüllt. 4. Ergebnis und Kosten a) Die Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet und die Beschwerde ist abzuweisen.