Die Gemeinde erklärt in ihrer Stellungnahme vom 24. Februar 2022, dieser hätte so nicht bewilligt werden dürfen. Nach Kenntnis der Gemeinde seien im Wirkungsbereich der ÜO «Quellmatt» keine weiteren unterirdischen Bauten bewilligt worden, die über die Baulinie hinausragten. Die Gemeinde äusserte sich auch zur Parzelle Nr. E.________, welche das Rechtsamt in seiner Verfügung vom 2. Februar 2022 angesprochen hatte. Gemäss dem Grundstücksdaten- 9 Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (KV; BSG 101.1) 10 Statt vieler BGE 136 I 345 E. 5 mit Hinweisen; VGE 2016/242 vom 8. Juni 2017 E. 5.3; Tschannen/Zimmerli/Müller,