Er beruft sich auf Art. 2 BauG, wonach Bauvorhaben zu bewilligen sind, wenn sie den bau- und planungsrechtlichen Vorschriften und den nach anderen Gesetzen im Baubewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften entsprechen, die öffentliche Ordnung nicht gefährden und ihnen keine Hindernisse der Planung im Sinne der Artikel 36 und 62 BauG entgegenstehen. Wie in Erwägung 2 gezeigt wurde, stehen jedoch hier die Vorschriften der ÜO «Quellmatt» der Erteilung einer Baubewilligung entgegen, da sie gemäss der vertretbaren Auslegung der Gemeinde über die Baulinie hinausragende unterirdische Bauten nicht erlauben.