Zwar erklärt der Beschwerdeführer mit Schlussbemerkungen vom 24. März 2022, er verlange keine Gleichbehandlung im Unrecht, sondern mache seinen Rechtsanspruch auf Erteilung der Baubewilligung geltend. Er beruft sich auf Art. 2 BauG, wonach Bauvorhaben zu bewilligen sind, wenn sie den bau- und planungsrechtlichen Vorschriften und den nach anderen Gesetzen im Baubewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften entsprechen, die öffentliche Ordnung nicht gefährden und ihnen keine Hindernisse der Planung im Sinne der Artikel 36 und 62 BauG entgegenstehen.