Diesbezüglich besteht hier kein Anlass für Beanstandungen. Die im Wirkungsbereich der ÜO «Quellmatt» liegenden Grundstücke, auch die Parzelle Nr. G.________ des Beschwerdeführers, können auch ohne über die Baulinie ragende unterirdische Bauteile ohne weiteres zweckmässig genutzt werden. Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz bleibt mit der streitigen Regelung bzw. Auslegung gewahrt. 3. Rechtsgleichheit 8 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101)